Verbrauchsabrechnung

Haben Sie Fragen zu Ihrem Gebührenbescheid, der Trink- und Abwasserberechnung oder den Zahlungsmöglichkeiten? Dann wenden Sie sich gerne an unseren Kundenservice.

Zusätzlich bietet Ihnen unser Kundenportal eine umfassende Online-Verwaltung der eigenen Vertragsdaten.

Dort können Sie unter anderem Ihre aktuellen und vergangenen Gebührenbescheide und Formulare runterladen, ihre Abschläge oder Stammdaten ändern oder auch Rechnungssimulationen durchführen.

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Fragen zur Abrechnung

Abrechnungskriterien – warum und wonach werden Gebühren erhoben?
Die mit dem Betrieb der Trinkwasserversorgungsanlage sowie der Abwasseranlage einhergehenden Kosten sind nach den abgaberechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen durch die Benutzer dieser öffentlichen Anlagen aufzubringen.

Als Gegenleistung für die Inanspruchnahme der öffentlichen Ver- und Entsorgungsleitungen werden daher von den Eigentümern der angeschlossenen Gebäudeobjekte Vorhalte-, Verbrauchs- und Benutzungsgebühren kostendeckend erhoben. Die Gebührenpflicht beginnt mit tatsächlich erfolgtem Anschluss an die Anlagen.

Die Wassergebühr setzt sich zusammen aus der Vorhaltegebühr (Zählermiete), deren Höhe von der Nenngröße der Messeinrichtung abhängig ist und aus der Verbrauchsgebühr, die sich nach der durch den Wasserzähler angezeigten Wasserverbrauchsmenge bemisst. Berechnungseinheit ist der Kubikmeter Wasser.

Die Abwassergebühren werden getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung erhoben. Die Schmutzwasserkanalbenutzungsgebühr berechnet sich dabei nach der Menge, die der Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist hier der Kubikmeter Abwasser.

Die Regenwasserkanalbenutzungsgebühr berechnet sich nach der Größe der bebauten und / oder befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden der öffentlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Berechnungseinheit ist hier die Quadratmeterzahl.
Abrechnungsverfahren – wie werden Gebühren erhoben?
Die Gebühren werden für den Zeitraum eines Kalenderjahres abgerechnet und durch Gebührenbescheid festgesetzt. Die aufgrund des Gebührenbescheides zu leistenden Abschläge sind zu den Fälligkeitsterminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu entrichten.

Die Höhe der Abschläge richtet sich dabei nach den für das Vorjahr tatsächlich festgestellten Berechnungseinheiten. Nach durchgeführter Ablesung des Wasserzählers erfolgt für das Kalenderjahr die Jahresschlussrechnung. Nachforderungen oder Guthaben, die sich aus der Endabrechnung ergeben, werden bei den Abschlägen des Folgejahres geltend gemacht bzw. berücksichtigt.
Flächenangaben bei Regenwasserkanalbenutzungsgebühren
Trink- und Schmutzwassergebühren werden über Messeinrichtungen nachgewiesen und jährlich entsprechend dem jeweiligen Verbrauch aktuell erfasst. Die Berechnungseinheit für die Regenwasserkanalbenutzungsgebühr bemisst sich jedoch nach „bebauter und / oder befestigter Fläche, die an den Regenwasserkanal angeschlossen ist“ und ist naturgemäß in der Regel eine sich nicht ändernde gleichbleibende Größe, die einmal mit Beginn der Gebührenpflicht erfasst und zugrunde gelegt wird.

Gleichwohl können sich natürlich auch hier neue Berechnungsgrundlagen ergeben, indem sich die Größe der einmal festgestellten bebauten / befestigten Fläche ändert. Dies kann sich beispielsweise durch Vergrößerung der Hoffläche, Anbau eines Wintergartens oder Errichtung eines Carports bzw. durch Verringerung der Hoffläche und Entsiegelung von Flächen ergeben, ohne dass allerdings dem Gebührenpflichtigen dabei bewusst wird, dass diese Maßnahmen gebührenrelevante Auswirkungen haben können.

Derartige bauliche Maßnahmen, die zur Veränderung der Berechnungseinheit führen können, sind daher durch den Gebührenpflichtigen mit Angabe der sich neu ergebenden „bebauten / befestigten“ Fläche im Rahmen der Selbstauskunftspflicht gegenüber der Gebührenstelle mitzuteilen.
Eigentümerwechsel
In den Beitrags- und Gebührensatzungen (Downloadcenter) ist konkret geregelt, wer Beitrags- oder Gebührenpflichtiger ist. In der Regel ist dies der Eigentümer des Grundstücks, es können aber auch im Falle der Bestellung eines Erbbaurechtes der Erbbauberechtigte oder im Falle eines Nießbrauches der Nießbrauchberechtigte oder ansonsten andere dinglich Berechtigte sein.

Mehrere Beitrags- oder Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner. Um Streitigkeiten über die Abrechnung bei einer Veränderung der Eigentumsverhältnisse zu vermeiden, sollte in Ihrem Interesse eine Änderung der Eigentumsverhältnisse zeitnah mit dem im Downloadcenter hinterlegten Formular angezeigt werden.

Die aktuellen Gebührensätze finden Sie → hier.

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