Mit seinem Urteil vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Musterverfahren die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für rechtswidrig erklärt. Insbesondere hat sie die dort zugrundeliegende Kalkulation der Gebühren als unzulässig begründet.
Mit dieser Entscheidung ist das OVG von seiner langjährigen Rechtsauffassung abgewichen und hat diese geändert. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für ganz NRW.
Was bedeutet das jetzt für Löhne?
Dieses Urteil wird voraussichtlich auch Auswirkungen auf die Kalkulation und Festsetzung der Regen- und Schmutzwassergebühren durch die Stadt Löhne haben.
Aufgrund der geänderten Rechtsprechung werden trotzdem vorsorglich ab sofort alle entsprechenden Bescheide der Stadt Löhne hinsichtlich der Festsetzung dieser Gebühren mit dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen. Die Festsetzung erfolgt damit auf Widerruf. Somit wird sichergestellt, dass entsprechende Korrekturen erfolgen können.
Wir werden diese von uns aus, bei Vorliegen eines Überzahlens, ändern und erstatten.
Für welche Bescheide gilt dies?
Alle Bescheide, die in der Vergangenheit bereits mit Widerspruch angefochten wurden und insofern noch nicht bestandskräftig geworden sind, werden so bald wie möglich individuell überprüft und ggf. korrigiert.
Bislang bereits erlassene Bescheide, die nicht fristgerecht durch Widerspruch angefochten werden bzw. wurden und somit bestandskräftig werden oder schon geworden sind, haben weiterhin Bestand und werden aufgrund des Grundsatzes der Rechtssicherheit nicht erneut geprüft oder geändert.
Nach Auswertung der Urteilsgründe und der Stellungnahmen der Verbände wird die Verwaltung die Gebührensätze prüfen, neu kalkulieren und die in Rede stehenden und bisher angefochtenen, noch nicht bestandskräftigen Bescheide entsprechend anpassen.
Für das Jahr 2022 werden die Abwassergebührenbescheide, mit denen bisher für 2022 lediglich Vorauszahlungen erhoben worden sind, auch entsprechend überprüft und im Bedarfsfall angepasst.
Es bleibt jedoch zunächst noch die Rechtskraft des Urteils des OVG vom 17.05.2022 abzuwarten.
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